Mann und Frau sind vom Ursprung der Schöpfung Gottes her dazu geschaffen, in einer Ehe verbindlich zu leben (Mt 19,4-6). Jede Wiederheirat nach einer Scheidung – ausser wegen Ehebruch/Unzucht – ist nicht erlaubt. Das heisst, ein Mensch, der sich aus einem x-beliebigen Grund – wie es damals bei den Juden üblich war (Mt 19,3) – scheiden lässt und einfach jemand anderen heiratet, bricht die Ehe, weil diese immer noch Gültigkeit hat. Eine Scheidung und Wiederheirat ist unter «normalen» Umständen nicht möglich: «Ich sage euch aber: Wer seine Frau entlässt, es sei denn wegen Unzucht, und eine andere heiratet, der bricht die Ehe; und wer eine Geschiedene heiratet, der bricht die Ehe» (Mt 19,9; vgl. Mt 5,31-32; Lk 16,18).
Nur bei perverser sexueller Unmoral und dem dauerhaften Festhalten daran, ohne Willen zur Busse (Unzucht, Hurerei, Ehebruch – Gr.: porneia), ist eine Scheidung und Wiederheirat möglich, und in diesem Fall ist eine Wiederheirat kein Ehebruch (vgl. Jer 3,8). Nach 1. Korinther 7 kommen noch weitere Grundsätze hinzu:
1. Gläubige Ehepaare sollen sich nicht scheiden lassen, wenn sie aber bereits geschieden sind, sollen sie keinen anderen heiraten, sondern allein bleiben oder sich wieder versöhnen (1.Kor 7,10-11.27.39).
2. Wenn eine an Christus gläubige Frau oder ein an Christus gläubiger Mann einen ungläubigen Ehepartner hat, dann dürfen/sollen sie zusammenbleiben. Will sich aber der ungläubige Teil scheiden, ist das erlaubt. Der Bruder oder die Schwester ist in solchen Fällen nicht an die Ehe gebunden und damit frei, wieder zu heiraten (1.Kor 7,12-16). Da eine Ehe normalerweise bindend ist und bleibt (V 10-11), kann die Aussage: «in solchen Fällen nicht gebunden» (V 15), nur bedeuten, dass man auch wieder frei ist, zu heiraten, denn andernfalls wäre man noch gebunden.
Zusammengefasst besagen die Textstellen aus den Evangelien und dem Korintherbrief:
- Keine leichtfertige Scheidung aus Gründen, die kein sexuelles und grobes Fehlverhalten wie Ehebruch beinhalten.
- Sollte eine Scheidung dennoch erfolgt sein, soll man ledig bleiben oder sich wieder versöhnen.
- Bei grober sexueller Entgleisung wie fortgeführter Ehebruch des Partners.
- Wenn der ungläubige Teil sich scheidet.
- Beim Tod des Ehepartners.